Die Gesamtverantwortung und -leitung einer Pfarreiengemeinschaft obliegt dem vom Bischof ernannten Pfarrer. Er übt diese im Zusammenwirken mit dem Pastoralrat aus, der durch Beratung, Beschlussfassung, Mitsorge um die Umsetzung der Beschlüsse an den Leitungsaufgaben Anteil hat.
Der Pastoralrat in einer Pfarreiengemeinschaft
In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist der Pastoralrat das vom Bischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarreiengemeinschaft. Der Pastoralrat ist zugleich das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekretes über das Apostolat der Laien zur Koordinierung des Laienapostolates und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarreiengemeinschaft
Der Pastoralrat bespricht und regelt jene Angelegenheiten und Maßnahmen, die alle Mitgliedspfarreien betreffen, die gemeinsam geplant und durchgeführt oder, wenn auch nur in einer Mitgliedspfarrei vollzogen, aufeinander abgestimmt werden müssen. Ihm obliegt vornehmlich die Sorge um die Schwerpunkte und Richtlinien, also um grundsätzliche Regelungen, welche für die Pfarreiengemeinschaft als solche maßgeblich sind; die konkrete Umsetzung hat jedoch unter größtmöglicher Wahrung des pfarrlichen Lebens regelmäßig vor Ort zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2 achtet der Pastoralrat darauf, dass die Chancen erkannt und genutzt werden, welche die neue Gemeinsamkeit der Mitgliedspfarreien auch für die Durchführung pastoraler Maßnahmen bietet.